§ 36 BDSG – Widerspruchsrecht
§ 36 BDSG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Bundesdatenschutzgesetz.
Der Gesetzestext
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 36 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 78 BDSG Allgemeine Voraussetzungen
- § 79 BDSG Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
- § 80 BDSG Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
Davor und danach
Das BDSG umfasst insgesamt 86 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BDSG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BDSG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

