§ 68 BAföG – Inkrafttreten
Der folgende Text gibt § 68 BAföG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung.
Der Gesetzestext
(Inkrafttreten)
Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Davor und danach
Das BAföG umfasst insgesamt 82 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BAföG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

