§ 43 BAföG – (weggefallen)

Der Wortlaut von § 43 BAföG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Der Gesetzestext

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Zur Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

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Zum BAföG sind hier 82 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BAföG

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BAföG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.