§ 29 BAföG – Freibeträge vom Vermögen

Wortlaut von § 29 BAföG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Der Gesetzestext

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Was dabei zu beachten ist

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Im Gesetz weiterlesen

Zum BAföG sind hier 82 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BAföG

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BAföG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.