§ 26 BAföG – Umfang der Vermögensanrechnung
§ 26 BAföG trägt die amtliche Überschrift „Umfang der Vermögensanrechnung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Gut zu wissen
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 82 Paragrafen des BAföG auf. Zur Übersicht des BAföG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

