§ 26 BAföG – Umfang der Vermögensanrechnung

§ 26 BAföG trägt die amtliche Überschrift „Umfang der Vermögensanrechnung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

Gut zu wissen

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 82 Paragrafen des BAföG auf. Zur Übersicht des BAföG

Woher dieser Text stammt

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.