§ 2 BAföG – Ausbildungsstätten
Der Wortlaut von § 2 BAföG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
- 2.
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- 3.
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- 4.
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- 5.
- Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
- 6.
- Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- 2.
- einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3.
- einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
- Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
- 2.
- Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
- der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
- 2.
- die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
- Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Grundsicherungsgeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
- 2.
- Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
- 3.
- als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
- 4.
- als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
Gut zu wissen
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 2 finden sich an 15 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 3 BAföG Fernunterricht
- § 5 BAföG Ausbildung im Ausland
- § 7 BAföG Erstausbildung, weitere Ausbildung
- § 8 BAföG Staatsangehörigkeit
- § 10 BAföG Alter
- § 15 BAföG Förderungsdauer
- § 15a BAföG Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung
- § 18 BAföG Darlehensbedingungen
- § 21 BAföG Einkommensbegriff
- § 39 BAföG Auftragsverwaltung
- § 45a BAföG Wechsel in der Zuständigkeit
- § 47 BAföG Auskunftspflichten
- § 50 BAföG Bescheid
- § 56 BAföG Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
- § 59 BAföG Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 82 Paragrafen des BAföG auf. Zur Übersicht des BAföG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BAföG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

