§ 9 AO – Gewöhnlicher Aufenthalt
Nachstehend § 9 AO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 9 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 29c AO Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
- § 29b AO Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
- § 30 AO Steuergeheimnis
- § 31c AO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
- § 117a AO Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; Verordnungsermächtigung
- § 191 AO Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
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