§ 10 AO – Geschäftsleitung
Wortlaut von § 10 AO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 10 wird an 13 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 14b AO Körperschaften mit Sitz im Ausland
- § 30 AO Steuergeheimnis
- § 60b AO Zuwendungsempfängerregister
- § 67 AO Krankenhäuser
- § 117b AO Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
- § 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 169 AO Festsetzungsfrist
- § 216 AO Überführung in das Eigentum des Bundes
- § 322 AO Verfahren
- § 394 AO Übergang des Eigentums
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt
- § 42e EStG Anrufungsauskunft
Davor und danach
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

