§ 10 AO – Geschäftsleitung

Wortlaut von § 10 AO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Der Gesetzestext

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Einordnung

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Verweise auf diese Norm

Auf § 10 wird an 13 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Davor und danach

Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..

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