§ 72 AO – Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

§ 72 AO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Abgabenordnung.

Wortlaut der Vorschrift

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

Fußnoten

(+++ § 72: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 EGAO +++)

Zur Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 503 Paragrafen des AO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des AO

Quelle und Stand

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..

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