§ 71 AO – Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
§ 71 AO trägt die amtliche Überschrift „Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Fußnoten
(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 11 EGAO +++)
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 71 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 191 AO Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 251 AO Vollstreckbare Verwaltungsakte
- § 306 AO Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
Im Gesetz weiterlesen
Alle 503 Paragrafen des AO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des AO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

