§ 5 AO – Ermessen
§ 5 des Gesetzes AO regelt „Ermessen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
16 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- Anlage 1 AO (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)
- § 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 23 AO Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
- § 28 AO Zuständigkeitsstreit
- § 31b AO Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
- § 32g AO Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
- § 58a AO Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
- § 60b AO Zuwendungsempfängerregister
- § 89b AO Internationale Risikobewertungsverfahren
- § 89a AO Vorabverständigungsverfahren
- § 117b AO Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
- § 169 AO Festsetzungsfrist
- § 172 AO Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 344 AO Auslagen
- § 374 AO Steuerhehlerei
- § 375 AO Nebenfolgen
Im Gesetz weiterlesen
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

