§ 4 AO – Gesetz
§ 4 AO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Gesetz“.
Der Gesetzestext
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
Hinweis
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Wer auf diese Vorschrift verweist
10 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- Anlage 1 AO (zu § 60)Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)
- § 30 AO Steuergeheimnis
- § 51 AO Allgemeines
- § 80a AO Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
- § 80 AO Bevollmächtigte und Beistände
- § 102 AO Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
- § 139b AO Identifikationsnummer
- § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen
- § 158 AO Beweiskraft der Buchführung
- § 191 AO Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
Davor und danach
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

