§ 384 AO – Verfolgungsverjährung
§ 384 AO trägt die amtliche Überschrift „Verfolgungsverjährung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.
Gut zu wissen
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 384 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
- § 96 EStG Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
- § 100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 108 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 121 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Benachbarte Vorschriften
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

