§ 383b AO – Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
§ 383b des Gesetzes AO regelt „Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
- 2.
- entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fußnoten
(+++ § 383b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO +++)
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

