§ 35 AO – Pflichten des Verfügungsberechtigten
Hier finden Sie § 35 AO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
Gut zu wissen
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 35 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 32h AO Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 36 AO Erlöschen der Vertretungsmacht
- § 69 AO Haftung der Vertreter
- § 70 AO Haftung des Vertretenen
- § 147a AO Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
- § 153 AO Berichtigung von Erklärungen
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
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