§ 34 AO – Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
Diese Seite gibt § 34 AO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.
(2) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Fußnoten
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 14b +++)
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
12 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 14b AO Körperschaften mit Sitz im Ausland
- § 35 AO Pflichten des Verfügungsberechtigten
- § 36 AO Erlöschen der Vertretungsmacht
- § 69 AO Haftung der Vertreter
- § 70 AO Haftung des Vertretenen
- § 79 AO Handlungsfähigkeit
- § 89b AO Internationale Risikobewertungsverfahren
- § 89 AO Beratung, Auskunft
- § 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 153 AO Berichtigung von Erklärungen
- § 181 AO Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 384a AO Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

