§ 203a AO – Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
Wortlaut von § 203a AO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
- 1.
- ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
- 2.
- den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 203a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 EGAO +++)
Zur Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 203a finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 138b AO Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 45d EStG Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
Benachbarte Vorschriften
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

