§ 196 AO – Prüfungsanordnung
Der folgende Text gibt § 196 AO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Abgabenordnung.
Wortlaut der Vorschrift
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
Fußnoten
(+++ § 196: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO u. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
(+++ § 196: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 196 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 203a AO Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
- § 210 AO Befugnisse der Finanzbehörde
- § 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
- § 27b UStG Umsatzsteuer-Nachschau
- § 42g EStG Lohnsteuer-Nachschau
Im Gesetz weiterlesen
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

