BGB Sachenrecht

Das Sachenrecht beantwortet die Frage, wem eine Sache gehört und wer sie tatsächlich in der Hand hat – zwei Dinge, die das BGB streng trennt. Diese Rubrik erklärt die Vorschriften zum Besitz ab § 854: Erwerb und Verlust des Besitzes, Besitzdiener und mittelbarer Besitz, Mitbesitz und Gesamthandbesitz, den Besitz des Erben nach § 857 sowie die verbotene Eigenmacht nach § 858 mit den daraus folgenden Selbsthilfe- und Besitzschutzansprüchen der §§ 859 bis 863. Den Abschluss bildet § 873 mit dem Eigentumserwerb an Grundstücken durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Wer verstehen will, warum ein Mieter Besitzschutz genießt, ohne Eigentümer zu sein, findet hier die Grundlagen.

Grundstückskauf: § 873 Erwerb durch Einigung

Verstehen Sie den § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung für den rechtskonformen Grundstückserwerb und Immobilienkauf in Deutschland.

Interesse an einer Kooperation?

Es fehlen an dieser Stelle noch Inhalte, oder Sie möchten hier erwähnt werden?