BGB Deliktsrecht
Das Deliktsrecht der §§ 823 bis 853 BGB begründet Schadensersatzansprüche unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten ein Vertrag besteht. Im Mittelpunkt steht § 823 mit dem Schutz von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum sowie der Verletzung von Schutzgesetzen. Diese Rubrik erklärt außerdem die Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachenbehauptungen (§ 824), die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826), die Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831), die elterliche Aufsichtspflicht (§ 832), die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung (§ 833), die Gebäudehaftung der §§ 836 bis 838 sowie die Amtshaftung nach § 839. Jeder Beitrag zeigt, welche Voraussetzungen im Streitfall bewiesen werden müssen und wen die Beweislast trifft.
§ 839 BGB – Amtspflichtverletzung: Staatliche Haftung im BGB
Erfahren Sie, wie § 839 BGB die Haftung des Staates bei Amtspflichtverletzungen regelt und wann Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

