§ 945 ZPO – Schadensersatzpflicht
§ 945 des Gesetzes ZPO regelt „Schadensersatzpflicht“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 945 finden sich an 8 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 19a MarkenG Vorlage- und Besichtigungsansprüche
- § 19b MarkenG Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- § 19 MarkenG Auskunftsanspruch
- § 101 UrhG Anspruch auf Auskunft
- § 101b UrhG Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- § 101a UrhG Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
- § 119 FamFG Einstweilige Anordnung und Arrest
- § 123 VwGO
Davor und danach
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

