§ 935 ZPO – Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Diese Seite gibt § 935 ZPO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
11 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 12 UWG Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung
- § 19 MarkenG Auskunftsanspruch
- § 19b MarkenG Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- § 19a MarkenG Vorlage- und Besichtigungsansprüche
- § 42a UrhG Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
- § 101a UrhG Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
- § 101 UrhG Anspruch auf Auskunft
- § 101b UrhG Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- § 131 SGB V Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern
- § 140 MarkenG Kennzeichenstreitsachen
- § 618 HGB Einstweilige Verfügung eines Bergers
Im Gesetz weiterlesen
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

