§ 851c ZPO – Pfändungsschutz bei Altersrenten
Hier finden Sie § 851c ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
- die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
- 2.
- über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
- 3.
- die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
- 4.
- die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
- jährlich nicht mehr betragen als
- a)
- 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
- b)
- 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
- einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 851c finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Benachbarte Vorschriften
Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

