§ 849 ZPO – Keine Überweisung an Zahlungs statt
Diese Seite gibt § 849 ZPO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
Hinweis
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

