§ 807 ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
§ 807 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
- hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2.
- ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Zur Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Davor und danach
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

