§ 802g ZPO – Erzwingungshaft
§ 802g ZPO trägt die amtliche Überschrift „Erzwingungshaft“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Zur Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Auf § 802g wird an 7 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 753a ZPO Vollmachtsnachweis
- § 758a ZPO Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 836 ZPO Wirkung der Überweisung
- § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
- § 933 ZPO Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 91 FamFG Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
- § 284 AO Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
Im Gesetz weiterlesen
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

