§ 802 ZPO – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Der folgende Text gibt § 802 ZPO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Zivilprozessordnung.
Amtlicher Wortlaut
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Zur Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Im Gesetz weiterlesen
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

