§ 781 ZPO – Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
§ 781 des Gesetzes ZPO regelt „Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 781 finden sich an 5 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 785 ZPO Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- § 786 ZPO Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
- § 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 265 AO Vollstreckung gegen Erben
- § 266 AO Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Im Gesetz weiterlesen
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

