§ 770 ZPO – Einstweilige Anordnungen im Urteil
§ 770 ZPO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Einstweilige Anordnungen im Urteil“.
Wortlaut der Vorschrift
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 770 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage
- § 785 ZPO Vollstreckungsabwehrklage des Erben
- § 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung
- § 1084 ZPO Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- § 262 AO Rechte Dritter
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

