§ 732 ZPO – Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 732 ZPO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Zivilprozessordnung.
Der Gesetzestext
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 732 wird an 10 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 721 ZPO Räumungsfrist
- § 738 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 742 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 744 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 749 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 765a ZPO Vollstreckungsschutz
- § 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 794a ZPO Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 906 ZPO Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
Davor und danach
Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

