§ 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Der Wortlaut von § 708 ZPO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
- Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
- 2.
- Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
- 3.
- Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
- 4.
- Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
- 5.
- Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
- 6.
- Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
- 7.
- Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
- 8.
- Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
- 9.
- Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
- 10.
- Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
- 11.
- andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Einordnung
Bei umfangreichen Normen lohnt es sich, zuerst den maßgeblichen Absatz zu bestimmen und dann dessen Voraussetzungen zu prüfen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 708 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 276 ZPO Schriftliches Vorverfahren
- § 711 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 712 ZPO Schutzantrag des Schuldners
- § 717 ZPO Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 1128 ZPO Versäumnisurteil
Im Gesetz weiterlesen
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

