§ 70 ZPO – Beitritt des Nebenintervenienten
Der folgende Text gibt § 70 ZPO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Zivilprozessordnung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
- 2.
- die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
- 3.
- die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

