§ 59 ZPO – Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 59 ZPO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Zivilprozessordnung.

Amtlicher Wortlaut

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Zur Einordnung

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Verweise auf diese Norm

2 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Davor und danach

Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO

Woher dieser Text stammt

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.