§ 579 ZPO – Nichtigkeitsklage
Hier finden Sie § 579 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
- wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- 2.
- wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- 3.
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- 4.
- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 579 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 156 ZPO Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 584 ZPO Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Im Gesetz weiterlesen
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Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
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