§ 556 ZPO – Verlust des Rügerechts

Der folgende Text gibt § 556 ZPO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Zivilprozessordnung.

Amtlicher Wortlaut

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 556 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Davor und danach

Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.