§ 535 ZPO – Gerichtliches Geständnis
Diese Seite gibt § 535 ZPO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Wortlaut der Vorschrift
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Benachbarte Vorschriften
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

