§ 533 ZPO – Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
§ 533 ZPO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Zivilprozessordnung.
Der Gesetzestext
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
- der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
- 2.
- diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Im Gesetz weiterlesen
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
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