§ 52 ZPO – Umfang der Prozessfähigkeit
Hier finden Sie § 52 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Hinweis
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 882c ZPO Eintragungsanordnung
- § 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Benachbarte Vorschriften
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

