§ 505 ZPO
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. § 505 ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
Davor und danach
Vorher§ 504Hinweis bei Unzuständigkeit des AmtsgerichtsDanach§ 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
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