§ 487 ZPO – Inhalt des Antrages
Wortlaut von § 487 ZPO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Gegners;
- 2.
- die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3.
- die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4.
- die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
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