§ 437 ZPO – Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Hier finden Sie § 437 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 437 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 371b ZPO Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
- § 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
Davor und danach
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
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