§ 433 ZPO
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. § 433 ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
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Vorher§ 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; BeweisantrittDanach§ 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
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Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

