§ 413 ZPO – Sachverständigenvergütung

Wortlaut von § 413 ZPO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Amtlicher Wortlaut

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Im Gesetz weiterlesen

Die Gesamtübersicht listet alle 1091 Paragrafen des ZPO auf. Zur Übersicht des ZPO

Woher dieser Text stammt

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.