§ 401 ZPO – Zeugenentschädigung
§ 401 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Zeugenentschädigung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Gut zu wissen
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

