§ 4 ZPO – Wertberechnung; Nebenforderungen
Hier finden Sie § 4 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 4 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
- § 744a ZPO Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
- § 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 946 ZPO Zuständigkeit
- § 1069 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
- § 1074 ZPO Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
Davor und danach
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

