§ 25 ZPO – Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 25 ZPO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges“.
Wortlaut der Vorschrift
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 729 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 952 ZPO Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
- § 959 ZPO Verordnungsermächtigung
- § 1079 ZPO Zuständigkeit
- § 1080 ZPO Entscheidung
Im Gesetz weiterlesen
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

