§ 23 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§ 23 des Gesetzes ZPO regelt „Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
13 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 722 ZPO Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
- § 797 ZPO Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- § 828 ZPO Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 951 ZPO Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
- § 952 ZPO Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
- § 959 ZPO Verordnungsermächtigung
- § 1084 ZPO Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- § 1096 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
- § 1105 ZPO Zwangsvollstreckung inländischer Titel
- § 1109 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
- § 1122 ZPO Umfang der Erprobung
- § 96 MarkenG Inlandsvertreter
- § 110 FamFG Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Benachbarte Vorschriften
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

