§ 2 ZPO – Bedeutung des Wertes
Hier finden Sie § 2 ZPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
5 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 130a ZPO Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 273a ZPO Geheimhaltung
- § 1114 ZPO Anfechtung der Anpassung eines Titels
- § 1125 ZPO Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
- § 1132 ZPO Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
Benachbarte Vorschriften
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

