§ 12 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 12 ZPO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Zivilprozessordnung.
Wortlaut der Vorschrift
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 12 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 130c ZPO Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 702 ZPO Form von Anträgen und Erklärungen
- § 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung
- § 954 ZPO Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Davor und danach
Zum ZPO sind hier 1091 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des ZPO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

