§ 1129 ZPO – Beweisaufnahme
Der folgende Text gibt § 1129 ZPO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Zivilprozessordnung.
Amtlicher Wortlaut
(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
(3) Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

